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Schülerinnen und Schüler laufen fröhlich über einen Schulhof.

Ferienordnung für Nordrhein-Westfalen für die Schuljahre bis 2029/30

Schuljahr 2024/25

Sommer

Erster Ferientag Montag, 8. Juli 2024

Letzter Ferientag Dienstag, 20. August 2024

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Herbst

Erster Ferientag Montag, 14. Oktober 2024

Letzter Ferientag Samstag, 26. Oktober 2024

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Weihnachten

Erster Ferientag Montag, 23. Dezember 2024

Letzter Ferientag Montag, 6. Januar 2025

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Ostern

Erster Ferientag Montag, 14. April 2025

Letzter Ferientag Samstag, 26. April 2025

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Pfingsten

Dienstag 10. Juni 2025  

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Sommer

Erster Ferientag Montag, 14. Juli 2025

Letzter Ferientag Dienstag, 26. August 2025

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Herbst

Erster Ferientag Montag, 13. Oktober 2025

Letzter Ferientag Samstag, 25. Oktober 2025

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Weihnachten

Erster Ferientag Montag, 22. Dezember 2025

Letzter Ferientag Dienstag, 06. Januar 2026

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Ostern

Erster Ferientag Montag, 30. März 2026

Letzter Ferientag Samstag, 11. April 2026

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Pfingsten

Dienstag, 26. Mai  

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Sommer

Erster Ferientag Montag, 20. Juli 2026

Letzter Ferientag Dienstag, 1. September 2026

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Herbst

Erster Ferientag Samstag, 17. Oktober 2026

Letzter Ferientag Samstag, 31. Oktober 2026

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Weihnachten

Erster Ferientag Mittwoch, 23. Dezember 2026

Letzter Ferientag Mittwoch, 6. Januar 2027

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Ostern

Erster Ferientag Montag, 22. März 2027

Letzter Ferientag Samstag, 3. April 2027

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Pfingsten

Dienstag 18. Mai 2027  

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Sommer

Erster Ferientag Montag, 19. Juli 2027

Letzter Ferientag Dienstag, 31. August 2027

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Herbst

Erster Ferientag Samstag, 23. Oktober 2027

Letzter Ferientag Samstag, 6. November 2027

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Weihnachten

Erster Ferientag Freitag 24. Dezember 2027

Letzter Ferientag Samstag, 8. Januar 2028

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Ostern

Erster Ferientag Montag, 10. April 2028

Letzter Ferientag Samstag, 22. April 2028

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PfingstenKeine Pfingstferien
Sommer

Erster Ferientag Montag, 10. Juli 2028

Letzter Ferientag Dienstag, 22. August 2028

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Herbst

Erster Ferientag Montag, 23. Oktober 2028

Letzter Ferientag Samstag, 4. November 2028

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Weihnachten

Erster Ferientag Donnerstag, 21. Dezember 2028

Letzter Ferientag Freitag, 5. Januar 2029

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Ostern

Erster Ferientag Montag, 26. März 2029

Letzter Ferientag Samstag, 7. April 2029

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Pfingsten

Dienstag, 22. Mai 2029  

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Sommer

Erster Ferientag Montag, 2. Juli 2029

Letzter Ferientag Dienstag, 14. August 2029

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Herbst

Erster Ferientag Montag, 15. Oktober 2029

Letzter Ferientag Samstag, 27. Oktober 2029

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Weihnachten

Erster Ferientag Donnerstag, 20. Dezember 2029

Letzter Ferientag Freitag, 4. Januar 2030

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Ostern

Erster Ferientag Montag, 15. April 2030

Letzter Ferientag Samstag, 27. April 2030

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Pfingsten Keine Pfingstferien

Neben den Ferien, die für ganz Nordrhein-Westfalen einheitlich festgelegt sind, stehen den Schulen pro Schuljahr drei (Schuljahr 2025/26, 2026/27 und 2027/28) bis vier (Schuljahr 2023/24, 2024/25, 2028/29 und 2029/30) bewegliche Ferientage zur Verfügung.

Wann genau diese sein sollen, entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Eine einheitliche Regelung für alle Schulen einer Gemeinde ist anzustreben. Dabei muss mindestens einer der beweglichen Ferientage den Festen und Bräuchen vor Ort (zum Beispiel Karneval) entsprechend festgelegt werden. Weiterhin wird angestrebt, dass alle Schulen einer Gemeinde sich einvernehmlich für einen Termin entscheiden.

Die Entscheidung, wann die beweglichen Ferientage stattfinden sollen, ist spätestens acht Wochen vor Beginn der Sommerferien des kommenden Schuljahres zu treffen. Die Schulleitung gibt diese Termine unverzüglich an die Schülerinnen und Schüler, Eltern und die Schulaufsichtsbehörde weiter.

Bei der Festlegung der beweglichen Ferientage sind die Termine für die zentralen Prüfungen zu berücksichtigen

Auf einen Blick: Sommerferienregelung bis 2030

2025: 14. Juli bis 26. August

2026: 20. Juli bis 1. September

2027: 19. Juli bis 31. August

2028: 10. Juli bis 22. August

2029: 2. Juli bis 14. August

2030: 24. Juni bis 6. August

Fragen & Antworten zur Sommerferienregelung

Grundlage für die Festlegung der Ferienregelung ist die "Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen" vom 15. Oktober 2020. Darin heißt es in Artikel 25:

(1) Die Ferien werden in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkten festgesetzt. Ihre Gesamtdauer während eines Schuljahres beträgt, einschließlich von zwölf Samstagen, 75 Werktage. Dazu zählen auch einzelne bewegliche Ferientage.

(2) Die Sommerferien werden regional gestaffelt und unter Berücksichtigung der jeweiligen landesspezifischen Gegebenheiten für die einzelnen Länder von der Kultusministerkonferenz langfristig festgelegt. Dabei kann ein Zeitraum zwischen dem 20. Juni und dem 15. September ausgeschöpft werden.

(3) Die weiteren zusammenhängenden Ferienabschnitte werden von den Ländern festgelegt.

Dabei steht der Bildungserfolg der Schülerinnen und Schüler im Vordergrund. Dies ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen.

Unter den pädagogischen Gesichtspunkten wird demnach berücksichtigt,

  • dass Schülern kontinuierliche Lernzeiträume/ angemessene Rhythmisierung ermöglicht werden,
  • dass Prüfungsabläufe gesichert sind,
  • dass nach längeren Unterrichtsphasen Entspannungsphasen für Schüler festgelegt werden,
  • dass erlebnisorientierte Pädagogik (Projekte, Klassenfahrten) sowie Sportwettkämpfe auf das Schuljahr verteilt stattfinden können,
  • dass die zwei Schulhalbjahre in Bezug auf ihre Länge etwa vergleichbar sind, um auch formellen Anforderungen der Notengebung und Zeugniserteilung Rechnung zu tragen.

Die Mindestdauer der Sommerferien beträgt sechs Wochen. Dies erleichtert einerseits Vertretungsregelungen für Erziehungsberechtigte in den Betrieben und Behörden, andererseits werden allzu starke Verkehrsbelastungen vermieden und eine gleichmäßigere Nachfrage an Urlaubsangeboten ermöglicht.

Ja. Um zu vermeiden, dass die erholungssuchende Bevölkerung der Länder jeweils zur gleichen Zeit den Urlaub antritt bzw. beendet und um entsprechend nachteilige Folgen für den Verkehr und für die Quartiernachfrage in den Feriengebieten zu verhindern, haben die Länder ein rollierendes System zur Festlegung der Sommerferientermine mit fünf Ländergruppen vereinbart. Die Ländergruppen wurden u. a. im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Gesamtbevölkerung auf den Gesamtferienzeitraum gebildet und setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Brandenburg, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein
  2. Bremen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
  3. Nordrhein-Westfalen
  4. Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
  5. Baden-Württemberg, Bayern.

Dabei liegen die Sommerferien von Bayern und Baden-Württemberg (Ländergruppe V), die traditionell zwei Wochen Pfingstferien haben, konstant auf dem letzten Termin, um einen ausreichenden Lern- und Prüfungszeitraum zwischen Pfingst- und Sommerferien sicherzustellen. Nachteile, die späte Ferien mit sich bringen (z. B. hohe Temperaturen in den letzten Wochen des Schuljahres oder weniger gute klimatische Bedingungen in den letzten Ferienwochen Anfang September), werden bei diesen Ländern durch den Vorteil von relativ konstanten Terminen ausgeglichen.

Nein. Grundlage für die konkrete Festlegung der Sommerferien sind die jeweiligen Jahreskalender mit den kirchlichen Feiertagen. In Jahren mit späten Oster- und Pfingstfeiertagen müssen auch die Sommerferien später beginnen, damit ein ausreichender Lern- und Prüfungszeitraum am Ende des Schuljahres gewährleistet ist. Ein Vorziehen des Sommerferienbeginns auf Anfang Juni stößt überdies bei Schülern, Eltern, Lehrern und Schulleitungen auf berechtigte Kritik, da das nächste Schuljahr in der Konsequenz schon im Juli, also in der Sommermitte beginnen müsste.

Alle weiteren Ferien (z. B. Osterferien, Herbstferien, Weihnachtsferien) werden von den Ländern festgelegt. Das Sekretariat der Kultusministerkonferenz stellt alle Ferientermine nach Schuljahren zusammen und veröffentlicht sie auf der Internetseite www.kmk.org.

Die Sommerferien der landwirtschaftlichen Fachschulen können im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde den besonderen Bedürfnissen der Landwirtschaft angepasst werden.